AGB der Reidinger GmbH
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. ALLGEMEINES
Für die Lieferung unserer Erzeugnisse sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend, sofern nicht eine von uns schriftlich verfasste oder bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Bedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr.Den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Reidinger GmbH widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen unsererseits auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit diese einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne daß es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn diese Bedingungen auf einzelne Geschäfte ausnahmsweise ganz oder teilweise unanwendbar sein sollten, weil für diese Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Auch für Geschäfte und Verkäufe in das Ausland gelten diese Geschäftsbedingungen.
2. ANGEBOTE
Unsere Angebote sind freibleibend. An mündliche Absprachen sind wir erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen unserer Mitarbeiter, Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3. PREISE, MINDESTBESTELLWERT
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere am Tag der Bestellung geltenden Preise allein maßgeblich. Die Gültigkeit der Preise erlischt mit der Herausgabe der neuen Preise. Alle unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Lager und beinhalten nicht die Transport- und Verpackungskosten. Für anfallende Verteilerkosten werden Euro 4,00 (netto) berechnet. Der Mindestbestellwert beträgt Euro 250,00 (netto). Bei Unterschreitung dieses Betrages berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von Euro 25,00 (netto).
4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Unsere Rechnungen sind zahlbar 10 Tage ab Rechnungsdatum netto Kasse. Bei Erstgeschäften oder Lieferungen ins Ausland müssen wir Vorkasse verlangen. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind von dem Käufer zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Wir behalten uns vor, Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen von 12 % über dem im Moment des Verzugseintritts gültigen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu beanspruchen und für jede Mahnung nach Verzugseintritt Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten. Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen läßt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers uns gegenüber gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungenalle unsere Forderungen aufgrund erfolgter Lieferungen sofort fällig. Noch ausstehende Lieferungen unsererseits an den Käufer können dann von uns per Nachname vorgenommen oder von der Gestellung geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung unsere Lieferverpflichtung ruht. Der Käufer ist berechtigt, anstelle einer geeigneten Sicherheitsleistung auch vorauszuzahlen. Wirddie geforderte Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten.Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn sich der Eingang einerRatenzahlung abredewidrig um mehr als 10 Tage verzögert. Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreteroder -reisende, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind ausdrücklich inkassobevollmächtigt.
5. AUFRECHNUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Käufers zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Käufers gegen uns ist ausgeschlossen.
6. LIEFERZEITEN, LIEFERMENGEN, VERPACKUNG
Die Angabe von Lieferfristen ist freibleibend, es sei denn, daß eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Fixtermin schriftlich getroffen wurde. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten der Selbstbelieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und Druckfreigabe. Die Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft. Überschreiten wir bei einer bestellten Ware einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferzeit um mehr als 14 Tage, so hat der Käufer das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Mit dieser Mahnung werden wir in Verzug gesetzt. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten und vergleichbare, unvorhersehbare Hindernisse, auf deren Entstehung oder Beseitigung wir keinen Einfluß haben, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses, längstens jedoch um zwei Wochen. Hat in diesem Fall die verspätete Lieferung für den Käufer kein Interesse, so ist er nach Ablauf einer von ihm schriftlich und unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern unsererseits oder auf seiten unserer Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Aus technischen Gründen bleiben Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10 % der Menge der betreffenden Warenart vorbehalten. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge. Beim Kauf unbedruckter Ware können nur volle Verpackungseinheiten geliefert werden. Die Stückzahl in der jeweiligen Unterverpackung bei bedruckter und/oder gespitzter Ware kann vereinzelt von der mitgeteilten Verpackungseinheit abweichen, ohne das dabei die Gesamtwarenmenge betroffen ist. Bei Abweichung der ausdrücklich gewünschten zu der bei uns üblichen Verpackungseinheit werden die anfallenden Verpackungsmehrkosten berechnet.
7. VERSAND
Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung des Käufers zuzüglich der Verpackungs- und Versicherungskosten, es sei denn, daß sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste etwas anderes ergibt. Dabei werden Transportversicherungen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Die Lieferungen erfolgen - auch wenn wir die Frachtkosten tragen - stets auf Gefahr des Käufers, es sei denn, daß wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Käufer über. Dies gilt insbesondere auch für Verkäufe, bei denen CIF, CFR, FAC, FAS oder FOB vereinbart wurde. Für Lieferungen ins Ausland gelten die gesondert angegebenen Versandkonditionen.
8. DRUCKERZEUGNISSE; KORREKTURABZÜGE; DRUCKVORLAGEN
Soweit der Auftrag ein Druckerzeugnis umfaßt und nichts anderes ausdrücklich geregelt ist, ist der Käufer verpflichtet uns bei Auftragserteilung eine Druckvorlage zur Verfügung zu stellen. Kommt er dieser Obliegenheit trotz schriftlicher Aufforderung mit einer Frist von 10 Tagen nicht nach, so sind wir berechtigt ihm schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von weiteren 10 Tagen samt Ablehnungsandrohung zur Übermittlung aufzufordern. Verstreicht auch diese Frist fruchtlos, sind wir berechtigt, Schadensersatz unter entsprechender Anwendung der Ziff. 12 dieser Bedingungen zu fordern. Von uns nicht verschuldeter Mehraufwand aufgrund einer unleserlichen Druckvorlage, oder aufgrund einer dadurch notwendig werdenden Korrektur des Korrekturabzuges, oder infolge einer vom Käufer in Abweichung von der Druckvorlage gewünschten Änderung des Korrekturabzuges werden nach der dafür tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit abgerechnet. Vor der Verwendung der uns durch den Käufer zur Verfügung gestellten Druckvorlage wird ihm ein Korrekturabzug / Andruck zur Genehmigung übersandt. Der Käufer hat den Korrekturabzug (Vor- und Zwischenerzeugnisse) auf seine Vertragsmäßigkeit und auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen. Für vom Käufer übersehene Fehler, insbesondere Rechtschreibfehler haften wir nicht. Der Käufer ist verpflichtet, binnen 10 Tagen nach Zugang zu erklären, ob er die Korrekturvorlage akzeptiert. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von weiteren 10 Tagen zur Abgabe der Erklärung mit dem Hinweis zu setzen, daß wir nach fruchtlosem Fristablauf den Korrekturabzug als genehmigt ansehen. Liegt uns nach Ablauf dieser Nachfrist keine Erklärung des Käufers vor, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird uns die Fertigung und Übersendung eines Korrekturabzuges erlassen, haften wir hinsichlich etwaiger Fehler nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
9. GEWÄHRLEISTUNG
Handelsübliche und technisch unvermeidbare Toleranzen in der Farbe, Qualität, Material, Gewicht und sonstigen Ausführungen sind keine Mängel. Grundsätzlich kann eine gewählte Farbe nur auf weißem Untergrund fast farbgetreu wiedergegeben werden. Zur Vermeidung ist ein Unterdruck in weiß bzw. ein Doppeldruck durchzuführen (zusätzliche Kosten). Wird hierauf verzichtet, stellen Farbabweichungen zwischen Vorlagen und Reproduktionen sowie zwischen Andrucken und Auflagendruck keine rügefähigen Mägel dar, soweit sie ihren Grund in den natürlichen Eigenschaften der zu bedruckenden Materialien begründet sind. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Holz, Lackierung, Imprägnierung u.s.w. haften wir nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären. Für Veränderungen durch nicht fachgerechte oder zu langer Lagerung der gelieferten Ware haften wir nicht. Mit dem Käufer vereinbaren wir bezüglich unserer Waren ausschließlich jene Beschaffenheitsmerkmale als vorhanden, die sich aus den diesbezüglichen Angaben in unseren Katalog, Gebrauchsanweisungen, technischen Datenblättern und Werbezetteln ergeben. Im Übrigen gilt:
9.1. Sachmangelansprüche sowie Schadensersatzansprüche und Rücktritt aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen
9.1.1 Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Darüber hinaus stehen dem Käufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. § 377 HGB bleibt unberührt. Offensichtliche Mängel hat der Käufer binnen 7 Tagen nach Übergabe der Sache, bei nicht offensichtlichen Mängeln binnen 7 Tagen nach Entdeckung, immer unter genauer Angabe des Fehlers schriftlich zu beanstanden. Diese Frist verlängert sich auf 14 Tage bei Lieferung an einen Dritten. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche, ausgenommen in den Fällen des Abschnitts 9.1.3, dieses Paragraphen.
9.1.2 Soweit ausnahmsweise nach den gesetzlichen Bestimmungen Rückgriffsansprüche des Käufers nach § 478 BGB bestehen, bestehen diese nur insoweit, als der Käufer seinem Abnehmer keine Rechte gewährt, die über die gesetzlichen Rechte aufgrund von Sachmängeln hinausgehen.
9.1.3 Schadensersatzansprüche des Käufers, bestehen nach den gesetzlichen Bestimmungen in unbegrenzter Höhe, wenn diese auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder
auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
auf Arglist beruhen oder
bei Fehlen von ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften, wenn diese Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern oder
wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben und deshalb haften.
9.1.4 Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, haften wir ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden, es sei denn, wir haften nach Abschnitt 9.1.2 und 9.1.3 dieses Paragraphen unbegrenzt.
9.1.5 Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Regelungen sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Ferner sind vertragswesentlich Pflichten (Kardinalpflichten) solche, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
9.2 Verjährung von Sachmängelansprüchen
Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Sache, es sei denn,
9.2.1 es handelt sich um Ansprüche der in § 479 BGB geregelten Art oder
9.2.2 der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.
In den Fällen 9.2.1 und 9.2.2 und für Schadensersatzansprüche, die nicht nach § 11 ausgeschlossen sind, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.
9.3 Rücktrittsrecht
Wenn nichts Besonderes vereinbart ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen (insbes. § 440 BGB) erfüllt sind. Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann der Käufer darüber hinaus nur vom Vertrag zurücktreten, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Die diesbezüglichen Regelungen in Ziffer 6 dieser Bedingungen bleiben unberührt. In sonstigen Fällen (z.B. versehentliche Falschbestellung oder sonstige Motivirrtümer des Käufers) kann der Käufer nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung den Vertrag stornieren oder von ihm zurücktreten. Ein Anspruch auf Zustimmung zum Rücktritt besteht nicht. Im Falle unserer Zustimmung ist die Ware dann mit unserer Artikel-Nummer zu versehen und frachtfrei und originalverpackt an uns (Firma Reidinger GmbH, Dr. -Georg-Schäfer-Str. 15, D-97762 Hammelburg , Deutschland) zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt in diesen Fällen stets auf Gefahr des Käufers. Für Rücknahme berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 20 % des Auftragswertes, mindestens jedoch 250,00 €, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Haben wir in diesen Fällen für Sonderanfertigungen bereits Material eingekauft, ist dieses in jedem Fall zusätzlich zu Selbstkosten vom Käufer zu übernehmen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
10.MATERIALBEREITSTELLUNG
Für die Tauglichkeit des vom Käufer zur Verfügung gestellten Materials zur Fertigung des erteilten Auftragesübernehmen wir keine Verantwortung. Dieses Material hat der Käufer frei Haus zu liefern.
11. URHEBERRECHTE
Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Käufer allein verantwortlich. Er hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitigen Regelungen, uns. Produktionsmittel – wie z.B. Filme, Lithogrphienen, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen, etc. - bleiben, vorbehaltlich ausdrücklich anderweitigen Regelungen, unser Eigentum.
12. PAUSCHALIERTER SCHADENSERSATZ
Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 10 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
13. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller der Firma Reidinger GmbH zustehenden Ansprüche gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen zu veräußern und darüber zu verfügen. Zur Sicherung unserer Ansprüche tritt er jedoch bereits heute alle Forderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf gegen seine Abnehmer erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages incl. der gesetzlichen MWSt. an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde.Bei Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware mit anderen Waren steht uns, ohne uns zu verpflichten, der Miteigentumsvorbehaltan der neuen Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Rechnungsbetrag unserer Ware zu der Summe der Rechnungswerte der übrigen verwendeten Ware steht. Der Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist unser Fakturenwert. Wird der Käufer Alleineigentümer der neuen Sache, gilt hiermit alsvereinbart, daß ein Miteigentum im vorgenannten Verhältnis eingeräumt wird. Auf Verlangen des Käufers sind wir bereit und verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn und soweit der Wert der Sicherheiten den Wert unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 10% übersteigt. ZurEinziehung der Forderungen gegen seine Abnehmer bleibt der Käufer berechtigt, solange der Käufer seinenZahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß und pünktlich nachkommt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers vorliegt. Ist dies der Fall, ist der Käufer verpflichtet, uns über die Verkäufe der Vorbehaltsware Rechnung zu legen, uns die Drittschuldner zu benennen und uns alle zur Einziehung notwendigen Informationen zu erteilen. Drittschuldnern hat er die Abtretung unaufgefordert anzuzeigen und sie zur Zahlung nur noch an uns aufzufordern. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgsam und pfleglich zu behandeln und sie gegen Wasser,Feuer, Einbruch, Diebstahl und sonstige gewöhnliche Risiken zu versichern. Alle Ansprüche gegen den oder die Versicherer bzw. gegen dritte Schädiger tritt der Käufer erfüllungshalber an uns ab. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in das Vorbehaltsgut oder in die zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen Drittkunden hat der Käufer uns unverzüglich unter Überlassung aller für eine Intervention durch uns notwendigen Informationen und Papiere zu unterrichten. Die Kosten der Intervention hat
der Käufer zu tragen. Ferner hat der Käufer Beschädigungen und Verlust der Vorbehaltsware sowie jede Änderung seines Firmen- oder Wohnsitzes uns anzuzeigen. Die Firma Reidinger GmbH nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Hammelburg. Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, Bad Kissingen und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozeß. Dies gilt auch bei Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B. des UN-Kaufrechts, ist ausgeschlossen.
(Stand: Januar 2019)
Reidinger GmbH
Dr.-Georg-Schäfer-Str. 15, D-97762 Hammelburg
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